Handelsregister & Datenschutz: Neues BGH-Urteil zwingt zum Handeln

Am 18. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung getroffen, die für viele mittelständische Unternehmen unmittelbare Relevanz hat. Und zwar völlig unabhängig von Branche oder Größe.

Die Kernaussage ist klar und praxisnah zugleich: Personenbezogene Daten, die eigentlich gar nicht ins Handelsregister gehören („überobligatorische Daten“), dürfen dort nicht dauerhaft gespeichert werden. Jedenfalls nicht gegen den Willen der Betroffenen.

Worum geht es konkret?

In unzähligen Handelsregisteranmeldungen finden sich oft mehr Informationen als gesetzlich erforderlich, zum Beispiel private Wohnanschriften von Geschäftsführern und Prokuristen, handschriftliche Unterschriften sowie weitere personenbezogene Details.

Diese Daten sind über das Registerportal für jedermann frei abrufbar: dauerhaft, digital und massenhaft auswertbar. Ein Risiko, das viele Unternehmen bislang unterschätzt haben. Und was viele Unternehmer nicht wissen: Ein Großteil dieser Informationen ist rechtlich gar nicht erforderlich.

Der BGH hat nun klargestellt:

  • Für solche überflüssigen personenbezogenen Daten fehlt eine rechtliche Grundlage für die dauerhafte Speicherung.
  • Betroffene können deren Löschung bzw. Schwärzung verlangen.
  • Und zwar auch dann, wenn diese Daten an anderer Stelle weiterhin abrufbar sind.


Das ist mehr als eine Einzelfallentscheidung. Es ist vielmehr ein Paradigmenwechsel im Umgang mit Registerdaten.

Warum ist das für Ihr Unternehmen wichtig?

1. Datenschutz wird zum echten Haftungsthema

Private Daten von Geschäftsführern und Prokuristen sind frei zugänglich. Und damit auch angreifbar und nutzbar (Stichwort: Datenmissbrauch, Betrugsmodelle).
Und Geschäftsführer sind dabei nicht nur „Betroffene“, sondern auch Verantwortliche. Wer unnötige personenbezogene Daten öffentlich zugänglich macht, bewegt sich schnell im datenschutzrechtlichen Risiko. Und somit in dem Spannungsfeld von DSGVO, Organisationspflichten und Haftungsrisiken.


2. Besonders kritisch: Altbestände

Viele problematische Einträge stammen aus der Vergangenheit, etwa aus den Gründungsunterlagen, Gesellschafterlisten und Änderungsanmeldungen. Diese wurden oft ungeprüft digitalisiert und veröffentlicht.


3. Der typische Denkfehler

„Das steht doch schon immer so im Handelsregister.“ Genau dieses Argument hat der BGH faktisch entkräftet: Es gibt keinen Bestandsschutz für unzulässige bzw. überobligatorische Daten.

Was jetzt zu tun ist

Unternehmen sollten das Thema nicht auf die lange Bank schieben. Entscheidend ist ein strukturiertes Vorgehen:

  • Analyse der Registereinträge (inkl. Dokumente, nicht nur Auszüge)
  • Identifikation kritischer personenbezogener Daten
  • rechtliche Bewertung (nicht jede Angabe ist automatisch unzulässig)
  • Umsetzung von Bereinigungen und Austauschverfahren

In der Praxis zeigt sich: Der Aufwand ist überschaubar – das Risiko ohne Prüfung jedoch erheblich.

Fazit: Wer jetzt nicht prüft, geht unnötige Risiken ein

Das Urteil des BGH ist ein klarer Weckruf. Unternehmen sollten sich fragen: Welche personenbezogenen Daten sind aktuell über unsere Geschäftsführer und Prokuristen öffentlich einsehbar? Und dürfen sie dort überhaupt stehen?

Wer diese Frage nicht beantworten kann, sollte sie dringend klären.

Wenn Sie möchten, prüfen wir gemeinsam, ob in Ihrem Unternehmen Handlungsbedarf besteht – strukturiert, effizient und mit dem Blick fürs Ganze.

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