Neuigkeiten zum Fernunterrichtsschutzgesetz für Coaches
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2025 zur Frage, ob Coaching-Leistungen, die nicht in Präsenz stattfinden, unter das Fernunterrichtsgesetz fallen und einer Zulassung bedürfen, hat viele Coaches zunächst aufgeschreckt. Ein aktueller Artikel von Herr Dr. Martin Huff hierzu im Legal Tribune Online zeigt jedoch zumindest bezogen auf anwaltliche Fortbildungen, dass die Konsequenzen in der Praxis weniger weitreichend sind, als es auf den ersten Blick schien.
Nach seiner Darstellung betrifft das Fernunterrichtsschutzgesetz nur solche Unterrichts- bzw. Coaching-Angebote, bei denen die Einheiten aufgezeichnet werden und den Teilnehmenden zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Verfügung stehen. Die Veranstaltungen, die in elektronischer Präsenz stattfinden bedürfen seiner Ansicht keiner Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz.
Damit Sie einschätzen können, ob Ihr eigenes Coaching-Angebot möglicherweise unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt und einer Zulassung bedarf, haben hier eine kurze Checkliste bereitgestellt. Sie gibt Ihnen eine erste Orientierung.
Checkliste FernUSG-Relevanz von Coaching-Angeboten
1. Wird Wissen oder werden Fähigkeiten vermittelt?
Vermittelt das Programm Kenntnisse oder Fähigkeiten (z.B. Marketing, Vertrieb, Organisation, Geldanlage, Führung)?
Nicht darunter fallen Inhalte wie Freizeitgestaltung und Persönlichkeitsentwicklung.
2. Erfolgt die Wissensvermittlung entgeltlich?
Wird Geld dafür verlangt?
3. Findet die Vermittlung überwiegend oder ausschließlich räumlich getrennt statt?
Online-Angebote bei Live-Angeboten Argument der elektronischen Präsenz, demnach bei Live-Sessions keine räumliche Trennung.
Beachte: Bei Live-Sessions, die später noch als Aufzeichnungen zur Verfügung stehen (Lehrvideos, Aufzeichnungen) spricht man von asynchronen Inhalten, dann wird räumliche Trennung bejaht.
4. Ist eine Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen?
Bereits eine einzige Lernkontrolle reicht: Hausaufgaben, Rückfragen, Abfragen, Feedback auf Übungen oder Fragen zum Verständnis im Programm.
5. Gibt es Aufzeichnungen zu einzelnen Lerninhalten, die sich die Teilnehmer später ansehen können?
Handelt es sich um asynchronen Unterricht?
Auswertung
Haben Sie alle vorstehenden Hauptvoraussetzungen mit „Ja“ beantworten können? Beachten Sie, dass diese Voraussetzungen kumulativ also gleichzeitig vorliegen müssen.
- Alle oder den überwiegenden Teil der Fragen mit „Ja“ beantwortet = Das Coaching ist ein zulassungspflichtiger Fernunterricht nach FernUSG und die Zulassung muss bei der ZFU (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, Köln) beantragt werden.
- Alle oder den überwiegenden Teil der Fragen mit Nein beantwortet= bei diesem Coaching könnte die Zulassung entbehrlich sein. ABER wenn beispielsweise keine Lernerfolgsüberwachung sowie kein asynchroner Unterricht vorliegen, ergibt sich nach derzeitiger Rechtsprechung keine eindeutige Zulassungspflicht. Beachten Sie: Wenn ohne asynchronen Unterricht, insbesondere die Lernerfolgsüberwachung oder alle anderen Indizien aus dem Fragenkatalog vorliegen, die den Fernunterricht nach FernUSG begründen, dann sollte im Einzelfall geprüft werden, da ein Gericht auch in diesem Fall die Zulassungspflicht annehmen könnte.
- Rechtsfolgen eines Coachings als Fernunterricht ohne Zulassung: Coachingvertrag wird nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG) und die Honorare müssen als Wertersatz zurückgezahlt werden. Aber der Coach kann werthaltige Vorteile des Kunden darlegen, dann minimiert sich die Erstattung.
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