Urheberrecht für durch KI erstellte Logos?

Künstliche Intelligenz (KI) kann heute in Sekunden Logos entwerfen. Doch wem gehören diese Entwürfe eigentlich? Und sind sie überhaupt urheberrechtlich geschützt?

Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht München in seinem Endurteil vom 13.02.2026 (142 C 9786/25) befasst. Die Entscheidung ist für Unternehmen, Selbständige, Agenturen und Kreative gleichermaßen relevant.

Worum ging es?

In dem Verfahren stritten die Parteien darüber, ob ein Logo, das mithilfe einer KI erstellt wurde, urheberrechtlichen Schutz genießt (genau genommen ging es um drei unterschiedliche Logos, die aber durch unterschiedliche Prompts gleichermaßen durch die KI erstellt wurden). Eine Partei berief sich auf Urheberrechte an den Logos und die Gegenseite stellte genau das in Frage.

Das Gericht musste also klären: Entsteht Urheberrecht, wenn ein Logo im Wesentlichen von einer KI generiert wird?

Die zentrale Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht München stellte klar: Urheberrecht schützt nur persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen. Ein Werk muss das Ergebnis einer menschlichen, kreativen Gestaltung sein. Wird ein Logo jedoch maßgeblich durch eine KI generiert, fehlt es an dieser menschlichen Schöpfungshöhe.

Die Folge: Rein KI-generierte Logos genießen grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz.

Warum ist das so?

Das deutsche Urheberrecht knüpft an den „Urheber“ an und Urheber kann nur ein Mensch sein. Eine KI dagegen ist weder eine natürliche Person noch hat sie eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher auch keine Urheberrechte begründen. Entscheidend ist also, wie stark der menschliche Einfluss auf die Gestaltung („Schöpfung“) des Logos war.

Wurden lediglich Prompts im Sinne einer Beschreibung der Anforderungen an die künstlerische Erstellung eingegeben und das Ergebnis unverändert übernommen, so fehlt es regelmäßig an einer eigenen schöpferischen Leistung, denn die kreative Gestaltung wurde den Regeln der KI überlassen. Insofern sei der Prompt nicht viel anders zu bewerten als ein „schriftlich ausformulierter Auftrag an einen menschlichen Entwickler zur Erstellung des Logos“.

Wurde das KI-Ergebnis dagegen wesentlich bearbeitet, kreativ weiterentwickelt oder individuell ausgestaltet, so KÖNNE unter Umständen Urheberrechtsschutz entstehen. Hierfür müsse sich aber in der Schaffung des Logos eine eigene menschliche kreative Entscheidung wiederfinden, d.h. die „im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente (müssten) den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung“ seines menschlichen Urhebers anzusehen sei. Keinesfalls ausreichend sei es, wenn die Schritte der Einflussnahme durch eher handwerkliche Tätigkeiten, wie beispielsweise beschreibendes Prompten, geprägt sei.

Was bedeutet das für Unternehmen und Designer?

Das Urteil hat erhebliche praktische Konsequenzen:

  • Kein automatischer Schutz: Wer ein Logo ausschließlich von einer KI erstellen lässt, kann sich nicht ohne Weiteres auf Urheberrecht berufen.
  • Risiko bei Nachahmung: Dritte könnten ein solches Logo möglicherweise verwenden oder abwandeln, ohne Urheberrechte zu verletzen.
  • Markenrecht bleibt möglich: Unabhängig vom Urheberrecht kann ein Logo dennoch als Marke geschützt werden, hierbei handelt es sich um einen separaten Schutzmechanismus.
  • Vertragsgestaltung wird wichtiger: Bei der Zusammenarbeit mit Agenturen und Designern sollte daher klar geregelt werden, ob und welchem Umfang KI eingesetzt werden wird und welche Rechte dem Unternehmen übertragen werden..


Gleichzeitig bedeutet das für Designer und Kreative, dass sie, sobald sie mit KI arbeiten, unbedingt

  • eigene kreative Leistungen dokumentieren,
  • Bearbeitungsschritte nachvollziehbar machen und
  • Entwürfe nicht vollständig automatisiert generieren lassen.


Denn je größer der menschliche Gestaltungsspielraum ist, desto eher kommt urheberrechtlicher Schutz in Betracht.

Fazit

Das Urteil des Amtsgerichts München zeigt deutlich: KI ist ein Werkzeug, aber ein eigenes Urheberrecht entsteht nur durch menschliche Kreativität. Die auch nicht zwingend durch ein ausführliches, aber letztlich handwerkliches Prompten ausgeübt werden kann. Allein die menschlich-schöpferische Gestaltung des Logos ist entscheidend.

Für Unternehmen bedeutet das: Wer ausschließlich auf KI-generierte Logos setzt, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. Eine strategische Kombination aus kreativer Eigenleistung und ergänzendem Markenschutz ist häufig der sicherere Weg.

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